Kirchengemeinderat

In jeder Kirchengemeinde wird zur Vertretung dieser ein Kirchengemeinderat gebildet. Vorsitzender des Kirchengemeinderates ist der Pfarrer.

Der Kirchengemeinderat dient der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde. Er trägt mit dem Pfarrer zusammen die Verantwortung für das Gemeindeleben und sorgt dafür, dass die Gemeinde ihre Aufgabe als Trägerin der Seelsorge wahrnehmen kann. Er fasst die, für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde notwendigen, Beschlüsse und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen, Wünsche und Beschwerden aus der Gemeinde berücksichtigt werden. Der Kirchengemeinderat soll darauf hinwirken, dass die Aufgaben der Kirche und ihr Wirken in der Gesellschaft in enger Zusammenarbeit von Pfarrer und Gemeindegliedern gemeinsam getragen werden.

Weiterhin fördert der Kirchengemeinderat die Entfaltung der vielfältigen Begabungen und Berufungen der Gemeindemitglieder. Er bemüht sich um den Aufbau eines lebendigen sozialen und geistlichen Organismus der Gemeinde und unterstützt die Arbeit der verschiedenen Gruppen und Gemeinschaften in der Kirchengemeinde. Er hält Kontakt mit der Leitungen von Gruppen und Gemeinschaften, Verantwortlichen bzw. Teams für die verschiedenen pastoralen Bereiche bzw. Stadtteile oder Teilgemeinden.

Der Kirchengemeinderat fördert Kontakte und Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und den Bereichen der Kategorialseelsorge.

Vor der Neubesetzung der Pfarrei berichtet er dem Bischöflichen Ordinariat über die örtliche Situation und erörtert mit einem Vertreter des Bischöflichen Ordinariats die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde.

Der Kirchengemeinderat übernimmt ebenfalls die Verwaltung des örtlichen Vermögens und wählt den Kirchenpfleger. Er vertritt, soweit nicht anderes bestimmt, die Kirchengemeinde und die Kirchenpflege gerichtlich und außergerichtlich. Dies gilt auch für die sonstigen ortskirchlichen Stiftungen, wenn nicht deren Satzungen besondere Vertretungsorgane vorsehen. Der Kirchengemeinderat ist die ortskirchliche Steuervertretung. Die gewählten Mitglieder sind beim Ortskirchensteuerbeschluss jedoch nicht stimmberechtigt.

Mindestens einmal jährlich kommen die Kirchengemeinderäte mit den Verantwortlichen der Jugendarbeit in der Gemeinde zusammen, um Fragen der Jugendarbeit und der Gemeinde zu besprechen.

Zur Durchführung der gemeinsamen Aufgaben wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet. Dieser fasst die notwendigen Beschlüsse und sorgt für deren Umsetzung.

Dem gemeinsamen Ausschuss gehören mit beschließender Stimme an:
- der Pfarrer als Vorsitzender
- eine jeweils gleiche Zahl von Vertretern der beteiligten Kirchengemeinderäte
bzw. der Vertretung anderer Gemeinden.